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Allgemeine Geschäfts-, Reise- und Zahlungsbedingungen von MAHENA SAFARIS

Sehr geehrter Reisegast,
bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Reisebedingungen durch. Diese sind Inhalt des Reisvertrages, welcher zwischen Ihnen (nachstehend Kunde genannt) und MAHENA SAFARIS (nachstehend Reiseveranstalter genannt) zu Stande kommen. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter der §§ 4 - 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht).

Inhaltsverzeichnis

  1. 1. Anmeldung und Abschluss des Reisevertrages
    1. 1.1. Reiseanmeldung (Buchung)
    2. 1.2. Reisevertrag
    3. 1.3. Reisebestätigung
    4. 1.4. Andere Prospekte und Internetausschreibungen
    5. 1.5. Haftungsausschluß bei Leistungen Dritter
  2. 2. Bezahlung des Reisepreises
    1. 2.1. Bezahlung
    2. 2.2. Ausbleiben der Restzahlung
    3. 2.3. Versand der Reiseunterlagen
  3. 3. Leistungs- und Preisänderungen nach Vertragsabschluss
    1. 3.1. Unerhebliche Leistungsänderungen
    2. 3.2. Erhebliche Leistungsänderungen
    3. 3.3. Änderung des Reisepreises
    4. 3.4. Geltendmachung der Rechte
  4. 4. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn, Umbuchungen, Ersatzpersonen, Stornokosten, Reisemangel
    1. 4.1. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn
    2. 4.2. Rücktritt des Kunden und "no show" / Stornokosten
    3. 4.3. Umbuchungen
    4. 4.4. Ersatzpersonen
    5. 4.5. Reisemangel / Gewährleistung
    6. 4.6. Reisewarnungen
  5. 5. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
    1. 5.1. Rücktritt wegen Nichterreichen der Mindesteilnehmerzahl
    2. 5.2. Kündigung durch Mahena Safaris infolge verhaltensbedingter Gründe
    3. 5.3. Vertragsbeendigung infolge höherer Gewalt
  6. 6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
  7. 7. Beschränkung der Haftung
  8. 8. Verjährung und Ausschluss von Ansprüchen
  9. 9. Informationspflicht der ausführenden Fluggesellschaft
  10. 10. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
  11. 11. Versicherungen
  12. 12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
  13. 13. Schlussbestimmungen
  14. 14. Reiseveranstalter

Stand 01.07.2015


1. Anmeldung und Abschluss des Reisevertrages

1.1. Reiseanmeldung (Buchung)

Mit der Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter MAHENA SAFARIS den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebotes sind die betreffende Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von MAHENA SAFARIS, soweit diese dem Kunden vorliegen.

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1.2. Reisevertrag

Die Buchung kann formfrei in schriftlicher, mündlicher, per Telefax oder auf elektronischem Weg, (per E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischer Buchung bestätigt MAHENA SAFARIS den Eingang der Buchung auf elektronischem Wege; diese Eingangsbestätigung bedeutet noch keine Annahme der Buchung, d.h. ein Vertrag ist noch nicht zustande gekommen. Die Reiseanmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Reiseanmeldung mitaufgeführten Teilnehmer. Der Anmelder haftet dabei für die in der Buchung getätigten und zum Vertragsschluss notwendigen Angaben zu den Reiseteilnehmern (Name, Anschrift, Alter etc.).

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1.3. Reisebestätigung

Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch MAHENA SAFARIS zustande. Der Kunde erhält eine entsprechende schriftliche Reisebestätigung, die keiner bestimmten Form bedarf. Weicht die Reisebestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt hier ein neues Angebot von MAHENA SAFARIS vor. Der Kunde wird auf die Abweichung hingewiesen. An das geänderte Angebot bleibt MAHENA SAFARIS zehn Tage gebunden.
Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist die Annahme gegenüber MAHENA SAFARIS ausdrücklich oder konkludent, z.B. durch Anzahlung oder Restzahlung des Reisepreises erklärt.

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1.4. Andere Prospekte und Internetausschreibungen

Orts- und Hotelprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht von MAHENA SAFARIS herausgegeben werden, sind für MAHENA SAFARIS und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von MAHENA SAFARIS gemacht wurden.

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1.5. Haftungsausschluß bei Leistungen Dritter

Für Buchungen (z. B. Flüge, Anschlussprogramme), die der Kunde in Eigenregie außerhalb der vereinbarten Leistungen vornimmt, übernimmt MAHENA SAFARIS keine Haftung, sofern diese negative Einflüsse auf die gebuchte Reise haben (z. B. Flugverspätungen, Einreise ins Bestimmungsland).

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2. Bezahlung des Reisepreises

2.1. Bezahlung

Mit Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheines an den Kunden, ist dem Reiseveranstalter MAHENA SAFARIS eine Anzahlung auf den vollen Reisepreis in Höhe von 20% innerhalb von 14 Tagen zu zahlen.
Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist, Einzelvertraglich keine weiteren Zahlungstermine vereinbart wurden und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 4 genannten Grund abgesagt werden kann. Die sofortige Bezahlung des gesamten Reisepreises wird fällig, wenn der Reisebeginn unter 30 Tage ab Rechnungsstellung liegt.

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2.2. Ausbleiben der Restzahlung

Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist MAHENA SAFARIS berechtigt, nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4 vom Kunden zu verlangen.

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2.3. Versand der Reiseunterlagen

Der Versand der Reiseunterlagen erfolgt unverzüglich nach vollem Ausgleich des Reisepreises, wobei der Zahlungseingang bei MAHENA SAFARIS maßgebend ist.

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3. Leistungs- und Preisänderungen nach Vertragsabschluss

3.1. Unerhebliche Leistungsänderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von MAHENA SAFARIS nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Zuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben hiervon unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Nicht erheblich sind Änderungen der Reiseroute aufgrund von MAHENA SAFARIS nicht zu vertretenden äußeren Einflüssen, wie z.B. Krieg, Wetter oder Streiks.

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3.2. Erhebliche Leistungsänderungen

MAHENA SAFARIS verpflichtet sich, den Kunden bei wesentlichen Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich nach Kenntnis von der Änderung zu informieren und den Grund dafür anzugeben. Im Falle einer nachträglichen, erheblichen Änderung der Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich von der Reise zurück zu treten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn MAHENA SAFARIS in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten zu können.

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3.3. Änderung des Reisepreises

MAHENA SAFARIS behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie – beispielsweise - Hafen- oder Flughafengebühren, Kerosinzuschläge oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person / pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluss (Zugang der Buchungsbestätigung beim Kunden) und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.
Im Falle einer nachträglichen Reisepreisänderung hat MAHENA SAFARIS den Kunden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind unwirksam.

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3.4. Geltendmachung der Rechte

Der Kunde hat seine genannten Rechte unter Ziffer 3.1 bis 3.3 unverzüglich nach Erklärung die Änderung der Reiseleistung oder des Reisepreises durch MAHENA SAFARIS, bei diesem geltend zu machen.

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4. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn, Umbuchungen, Ersatzpersonen, Stornokosten, Reisemangel

4.1. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist direkt gegenüber MAHENA SAFARIS zu erklären, wobei die Schriftform empfohlen wird.

Die Rücktrittserklärung ist empfangsbedürftig.

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4.2. Rücktritt des Kunden und "no show" / Stornokosten

Tritt der Kunde die Reise ohne Rücktrittserklärung oder eine andere Erklärung des Nichterscheinens („no show“) nicht an, finden die Regelungen über den Rücktritt des Kunden vom Vertrag Anwendung.

Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert MAHENA SAFARIS den Anspruch auf Zahlung des Reisepreises. MAHENA SAFARIS kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen, welche sich nach dem Reisepreis unter Abzug ersparter Aufwendungen, welche MAHENA SAFARIS durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erworben hat oder zu erwerben böswillig unterlassen hat, richtet.
Unabhängig von einem führbaren Nachweis werden für den Reiserücktritt folgende Pauschalen von dem zurücktretenden Kunden durch MAHENA SAFARIS verlangt:

  • a) Bis inklusive 45 Tage vor Reiseantritt 20%
  • b) Vom 44. Bis 31. Tag vor Reiseantritt 30%
  • c) Vom 30. Bis 16. Tag vor Reiseantritt 50%
  • d) Ab 15 Tage vor Reiseantritt: 100% jeweils des Gesamtreisepreises des zurückgetretenen Kunden.

MAHENA SAFARIS behält sich vor durch Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens höhere oder niedrigere Entschädigungen nachweisen.

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4.3. Umbuchungen

Umbuchungen nach Reiseantritt stellen regelmäßig einen neuen Vertrag dar. Eine Umbuchung liegt vor, wenn ein anderer Reisetermin, ein anderes Reiseziel, ein anderer Ort des Reiseantritts, eine andere Unterkunft oder Beförderung verlangt wird. MAHENA SAFARIS wird unverzüglich prüfen, ob eine Umbuchung, d.h. eine Anpassung des bestehenden Vertrages möglich ist. Ist dies nicht möglich, wird angenommen, dass der Kunde von der ursprünglich gebuchten Reise zurücktreten will. Hierauf wird der Kunden nach Antrag auf Umbuchung durch MAHENA SAFARIS hingewiesen.

Ist eine Umbuchung möglich, hat der Kunde etwaige Mehrkosten zu tragen, welche durch die Stornierung der bisherigen Reise und Reisebedingungen und etwaige Mehrkosten im Hinblick auf die neu gewünschten Reisebedingungen entstanden sind.
Sollten gebuchte Fremdleistungen (Aktivitäten, Mietwagen) nicht verfügbar sein, ist MAHENA SAFARIS verpflichtet einen ähnlichen oder gleichwertigen Ersatz zu beschaffen.
Geringfügige Abweichungen des von MAHENA SAFARIS zur Verfügung gestellten Abgebots sind hinnehmbar.

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4.4. Ersatzpersonen

Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. MAHENA SAFARIS kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen (z.B. Nr. 10 dieser AGB) nicht genügt oder seine Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

MAHENA SAFARIS wird nach Anzeige des Ersatzteilnehmers unverzüglich prüfen lassen, ob ein Eintritt auch im Hinblick auf die nachgeordneten Dienstleister, wie die Fluggesellschaften, möglich ist. Lehnt ein Drittanbieter den Ersatzteilnehmer ab, teilt MAHENA SAFARIS dies unverzüglich dem Kunden mit. Dieser muss dann unverzüglich prüfen und entscheiden, ob er die Reise selber antritt, oder von dieser zurücktritt. Auf 4.3. dieser AGB wird in diesem Fall verwiesen.

Wird der Ersatzteilnehmer durch MAHENA SAFARIS akzeptiert, haften sowohl der Kunde, als auch der Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner gegenüber MAHENA SAFARIS für die durch diese Umstellung des Vertrages entstandenen zusätzlichen Kosten.

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4.5. Reisemangel / Gewährleistung

Sind die vereinbarten Reiseleistungen nicht vertragsgerecht, wobei unwesentliche Mängel keine Rechte auslösen, kann der Kunde von MAHENA SAFARIS Abhilfe verlangen.

Den Kunden trifft eine Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht. Der Kunde kann für die Dauer der nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reiseleistungen eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Dies setzt voraus, dass der Kunde unmittelbar nach Auftreten des Mangels an den Reiseleistungen MAHENA SAFARIS oder die Reiseleitung vor Ort über die Mängel in Kenntnis setzt. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reosepreises nicht ein. 

Mit den Reiseunterlagen erhält der Kunde einen Hinweis auf die diesbezüglichen Ansprechpartner vor Ort.
Ein nicht abgegebenes Abhilfeersuchen bei bestehendem Reisemangel führt nicht zu dem Recht des Kunden zur Minderung des Reisepreises. MAHENA SAFARIS kann die Mängelbeseitigung ablehnen, wenn sie aussichtslos oder unverhältnismäßig im Verhältnis zum Reisepreis ist. In dem Fall stehen dem Kunden weitergehende Minderungs- und Schadensersatzansprüche zu. In gravierenden Fällen ist MAHENA SAFARIS nachgelassen Abhilfe zu schaffen durch das Angebot einer wenigstens gleichwertigen Ersatzleistung.

MAHENA SAFARIS erstattet eventuell angefallene Unkosten während der Reise nur zum tagesaktuellen Kurs der Rechnungslegung, unabhängig von Bank- und Kreditkartengebühren. Die Origninalrechnung ist MAHENA SAFARIS vorzulegen. Sämtliche eventuelle Auslagen vor Ort sind im Vorfeld mit MAHENA SAFARIS abzustimmen frei zu geben.

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4.7. Reisewarnungen

Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union berechtigen sowohl den Kunden, als auch MAHENA SAFARIS zum Rücktritt vom Vertrag. MAHENA SAFARIS hat dabei Anspruch auf Vergütung der nachweislich angefallenen Kosten.

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5. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

5.1. Rücktritt wegen Nichterreichen der Mindesteilnehmerzahl

Ist die Durchführung der Reise durch MAHENA SAFARIS ausdrücklich an das Erreichen einer Mindestteilnehmerzahl gebunden, steht MAHENA SAFARIS bis spätestens 35 Tage vor dem vereinbarten Reiseantritt die Kündigung gegenüber dem Kunden durch schriftliche Erklärung zu, soweit in der Reisebestätigung eine späteste Rücktrittsfrist angegeben ist, sowie auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verwiesen wird. Im Falle des Rücktritts erhält der Kunde alle auf den Reisepreis bis dahin erbrachten Zahlungen zurück.

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5.2. Kündigung durch MAHENA SAFARIS infolge verhaltensbedingter Gründe

Ohne Einhaltung einer Frist kann MAHENA SAFARIS dem Reisenden die Teilnahme an der Reise außerordentlich kündigen, soweit MAHENA SAFARIS dem Kunden sein Fehlverhalten angezeigt und abgemahnt hat. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn das Verhalten des Kunden so gravierend ist, dass die Hinnahme des Verhaltens weder durch die Mitreisenden noch durch die Reiseleitung hingenommen werden kann.

Im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung behält MAHENA SAFARIS den Anspruch auf den vollen Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge, erlangt werden.

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5.3. Vertragsbeendigung infolge höherer Gewalt

Wird die Reise nach Vertragsabschluss wegen nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so sind beide Vertragsparteien berechtigt den Vertrag zu kündigen. MAHENA SAFARIS kann für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. MAHENA SAFARIS bleibt zur Rückbeförderung des Kunden verpflichtet, wenn dies im Vertrag umfasst war.

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6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Kein Anspruch auf Erstattung des Reisepreises oder Teilen davon hat der Kunde auf einzelne Reiseleistungen, welche ihm ordnungsgemäß angeboten wurden und Teil des Vertrages sind, die er aber nicht in Anspruch genommen hat, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich gewesen wäre und die nicht Inanspruchnahme allein in seinem Verhalten liegt.

Nur dann, wenn Drittanbieter nicht in Anspruch genommene Leistungen gegenüber MAHENA SAFARIS erstatten, erhält der Kunde diese Erstattung auf den Reisepreis gutgeschrieben.

7. Beschränkung der Haftung

Die vertragliche Haftung von MAHENA SAFARIS für reisevertragliche Ansprüche wegen Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis des betroffenen Reisenden beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird.

Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort, eine reine Vermittlung von Mietfahrzeugen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.

Die deliktische Haftung von MAHENA SAFARIS für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

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8. Verjährung und Ausschluss von Ansprüchen

Im Falle nicht vertragsgemäßer Erbringung von Leistungen hat der Kunde innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise seine Ansprüche schriftlich gegenüber MAHENA SAFARIS geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche gegenüber MAHENA SAFARIS nur geltend machen, wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Die Schriftform ist gewahrt, soweit die Ansprüche schriftlich, per Fax oder per E-Mail geltend gemacht werden. Eine mündliche Geltendmachung reicht nicht. Gepäckschäden oder Schäden wegen verspäteter Auslieferung des Gepäcks bei Flugreisen sind innerhalb von sieben Tagen bei Gepäckbeschädigung und binnen 21 Tagen nach Aushändigung gegenüber der ausführenden Fluggesellschaft zu melden.

Ansprüche aus dem Reisevertrag zwischen MAHENA SAFARIS und dem Kunden verjähren, wenn sie auf Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei vorsätzlich oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch MAHENA SAFARIS beruhen, innerhalb von zwei Jahren.

Auch bei Ansprüchen im Hinblick auf sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MAHENA SAFARIS oder eines gesetzliches Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, gilt die zweijährige Verjährungsfrist. Im Hinblick auf alle anderen Ansprüche verjähren diese innerhalb eines Jahres. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, welcher auf dem Reiseendtag folgt.

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9. Informationspflicht der ausführenden Fluggesellschaft

MAHENA SAFARIS wird dem Kunden die ausführende Fluggesellschaft nebst sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen mitteilen. Wechselt die dem Kunden genannte Fluggesellschaft unabhängig davon, ob dies von MAHENA SAFARIS veranlasst worden ist oder nicht, wird MAHENA SAFARIS den Kunden unverzüglich vom Wechsel informieren.

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10. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

MAHENA SAFARIS informiert den Reisenden mit deutscher Staatsangehörigkeit über Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften des Reiselandes, sowie deren Änderungen vor Reisebeginn. Kunden anderer Nationalität haben derartige Auskünfte bei den zuständigen Konsulaten oder der zuständigen Botschaft des Reiselandes in Erfahrung zu bringen. Hierfür wird keine Haftung übernommen.

Für die Einhaltung der Vorschriften ist der Kunde allein verantwortlich. Sollte er die Vorschriften nicht wahren, gehen daraus folgende Nachteile zu seinen Lasten. Dies setzt eine vollständige und abschließende Information durch MAHENA SAFARIS voraus. Der Kunde haftet für die rechtzeitige Erteilung der Visa und sonstigen Voraussetzungen der Reise auch dann, wenn Dritte ihm gegenüber in Verzug geraten. MAHENA SAFARIS haftet nur für eigene Pflichtverletzungen. MAHENA SAFARIS kann im Falle der Nichterfüllung der Obliegenheiten des Kunden rechtzeitig vor oder mit Reiseantritt von einem Rücktritt des Reisevertrags („no show“) ausgehen. Zumindest dann, wenn der Kunde diesbezüglich keine Mitteilung gegenüber MAHENA SAFARIS abgibt. Auf die Regelung in 4.2 wird verwiesen.

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11. Versicherungen

MAHENA SAFARIS ist dem Kunden bei Abschluss einer Reiserücktritts-, Reiseabbruchs-, Reisegepäck-, Reiseunfall, Reisekranken-, und Reisehaftpflichtversicherung behilflich.

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12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Auf Verträge zwischen den Kunden und MAHENA SAFARIS findet ausschließlich das deutsche Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Wittenberge soweit MAHENA SAFARIS von Kunden in Anspruch genommen werden sollte.

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13. Schlussbestimmungen

Soweit einzelne Klauseln dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollten oder werden, werden sie durch entsprechende, gesetzlich zulässige und dem Kontext dieses Vertrages entsprechende Regelungen ersetzt, soweit sie die Mindestanforderungen der gesetzlichen Regelungen in §§ 651 ff. BGB und §§ 4-11 BGB –InfoV- nicht unterschreiten.

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14. Reiseveranstalter

MAHENA SAFARIS
Diana Richter
Bahnstraße 82
19322 Wittenberge

Wittenberge, 01.07.2015

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